Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) von 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern weist daraufhin, dass im Gleichklang auch die steuerfreien Mindestbeträge für kommunale Ehrenamtsträger in den Lohnsteuer-Richtlinien angepasst werden. Die Erhöhung soll rückwirkend zum 01.01.2026 erfolgen.
Jedoch steht die formelle Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates.
Durch die Anhebung der steuerfreien Mindestbeträge können künftig höhere Aufwandsentschädigungen steuerfrei ausgezahlt werden. Davon profitieren nicht nur ehrenamtliche Bürgermeister, sondern auch Mitglieder kommunaler Vertretungen, Kreistagsmitglieder, Ortsvorsteher sowie weitere kommunale Ehrenamtsträger.
Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern passt die Verwaltungsvorschrift zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen an, die ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie ehrenamtlich in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgern gewährt werden. Angepasst werden ausschließlich die steuerfreien Beträge.
Die künftigen steuerfreien Höchstbeträge im Überblick finden Sie auf der Homepage der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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