Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied: Ein mit Behinderung geborenes Kind kann wirksam in eine private Pflegezusatzversicherung nachversichert werden, auch wenn die Eltern schon vor Vertragsabschluss von der Behinderung wussten (Az. 12 U 131/25).
Nach § 198 VVG darf ein Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung und Zuschläge mitversichert werden, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten versichert ist. Der Schutz gilt auch für angeborene Behinderungen.
Der Vater wusste aus der Pränataldiagnostik von der Trisomie 21 seiner noch ungeborenen Tochter, schloss danach für sich eine Pflegezusatzversicherung ab und versicherte das Kind nach der Geburt nach. Die Versicherung wollte wegen angeblicher arglistiger Täuschung nicht zahlen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Vater alle Fragen korrekt beantwortet hatte und ungefragt nichts zur Schwangerschaft sagen musste. Wenn die Versicherung solche Informationen will, muss sie ausdrücklich danach fragen. Sie muss nun bei Pflegegrad 3 leisten.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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