Im Streitfall stellte die Klägerin, nachdem die Umsatzsteuerfestsetzung infolge einer Betriebsprüfung bestandskräftig geworden war, einen Fehler in ihrem ERP-System (einer zentralen Unternehmenssoftware) fest, der dazu geführt hatte, dass ein unzutreffender Steuerschlüssel verwendet wurde. Daraufhin beantragte die Klägerin die Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung. Ihrer Auffassung nach lag ein rechnerischer Fehler vor, weshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht worden war. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab, da kein Rechenfehler im Sinne des § 173a der Abgabenordnung vorlag. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin erfolglos an das Niedersächsische Finanzgericht.
Dieses entschied, dass die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System keinen Rechtsfehler im Sinne der Änderungsbestimmung des § 173a AO darstellt. Hierin liege vielmehr ein von § 173a AO nicht erfasster Irrtum bei der Auswahl der Rechenmethode. Die automatisierte Überführung eines infolge eines fehlerhaften Steuerschlüssels unzutreffend errechneten Betrags in eine Steuererklärung sei auch kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO, wenn der Steuerpflichtige genau den vom System ausgegebenen Betrag erklären wollte. Nach Auffassung der Richter hat das Softwareprogramm im Streitfall die richtige Rechnung durchgeführt. Maßgeblich sei hier die fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Steuer aus dem ERP-System (Az. 5 K 137/25).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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