Wird Lohnsteuer materiell-rechtlich zu Unrecht einbehalten und abgeführt, besteht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich kein eigenständiger Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers mehr. Aus Vertrauensschutzgründen gilt die bisherige Rechtsprechung jedoch für Erstattungsanträge fort, die bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs gestellt wurden (Az. VI R 12/24).
Der Kläger wohnte im Streitjahr 2018 in der Schweiz und war bei einer deutschen GmbH beschäftigt. Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags wurde er unter Fortzahlung seines Gehalts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Tatsächlich arbeitete er im Jahr 2018 nur an 47 Tagen in Deutschland. Der Arbeitgeber behielt dennoch für das gesamte Jahr Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt ab. Der Kläger beantragte die Erstattung der seiner Ansicht nach zu viel einbehaltenen Lohnsteuer, weil Deutschland nur für die tatsächlich im Inland geleisteten Arbeitstage ein Besteuerungsrecht habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Deutschland nach innerstaatlichem Recht und dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz nur den Arbeitslohn für die 47 tatsächlich in Deutschland geleisteten Arbeitstage besteuern durfte. Während der unwiderruflichen Freistellung sei keine Arbeit mehr im Inland ausgeübt worden, sodass insoweit keine beschränkte Steuerpflicht bestehe. Gleichwohl stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Arbeitnehmer künftig grundsätzlich keinen eigenständigen Erstattungsanspruch mehr haben, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer zu Unrecht einbehält und abführt. Der Arbeitnehmer müsse sich vielmehr gegen die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers wenden. Eine analoge Anwendung der bisherigen Erstattungsvorschrift des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG lehnte der Senat ausdrücklich ab und gab damit seine frühere Rechtsprechung auf. Da der Kläger seinen Erstattungsantrag jedoch bereits gestellt hatte, bevor diese Rechtsprechungsänderung veröffentlicht wurde, gewährte der Bundesfinanzhof aus Gründen des Vertrauensschutzes noch eine Erstattung nach den bisherigen Grundsätzen. Deshalb erhielt der Kläger die auf den nicht in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer zurück.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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