Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, diese jedoch die geltend gemachten Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung mindern, da sie mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG stehen (Az. 3 K 3133/24).
Im konkreten Fall war der Kläger pensionierter Beamter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Des Weiteren bezog er pauschale Beihilfe (gem. § 76 Abs. 5 LBG Bln). Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte führte das Land Berlin die Möglichkeit ein, anstelle der Beihilfe eine pauschale Beihilfe zu beantragen. Ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, trägt die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 Prozent selbst. D. h., ein Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei einer beantragten pauschalen Beihilfe wird die Beihilfe als Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 Prozent der nachgewiesenen geleisteten Krankenversicherungsbeiträge gewährt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig als Sonderausgaben geltend. Das beklagte Finanzamt jedoch kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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