Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags verfassungsrechtlich gerechtfertigt bleibt, solange das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit nicht gröblich verfehlt. Einzelne als einseitig empfundene Beiträge oder Kritik an der Mittelverwendung stellen die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht grundsätzlich nicht infrage (Az. 7 A 4078/24).
Der Kläger hielt den Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig. Er argumentierte, das Programm sei nicht ausreichend ausgewogen und politisch neutral. Deshalb fehle der Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Zudem kritisierte er unter anderem die Berichterstattung zur Corona-Pandemie und zum Ukraine-Krieg sowie die Höhe von Gehältern und Vergütungen innerhalb der Rundfunkanstalten.
Das Gericht wies die Klage ab. Es stützte sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 C 5.24). Maßgeblich sei nicht die Bewertung einzelner Beiträge oder Sendungen. Entscheidend sei vielmehr, ob das gesamte Programmangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen Zeitraum von zwei Jahren die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit insgesamt erfülle. Einzelne als einseitig empfundene Berichte reichten dafür nicht aus. Auch die Kritik an der Verwendung der Rundfunkbeiträge ändere nichts an der Beitragspflicht. Fragen zur Angemessenheit von Gehältern seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Kontrolle der Mittelverwendung obliege den zuständigen Aufsichtsgremien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen. Beim Verwaltungsgericht Hannover sind zudem zahlreiche weitere Verfahren mit vergleichbarer Fragestellung anhängig.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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