Auch bei einer Mitbetreuung des Kindes von bis zu etwa 45 % erfüllt der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil bleibt barunterhaltspflichtig. Der erhöhte Betreuungsanteil ist regelmäßig durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen (Az. II ZB 11/25 und II ZB 12/25).
Nach der Trennung der Eltern lebten die zehnjährigen Zwillinge überwiegend bei der Mutter. Der Vater betreute die Kinder zunächst im erweiterten Umgangsmodell und später in einem asymmetrischen Wechselmodell mit einem Betreuungsanteil von bis zu 45 %. Die Mutter verlangte Kindesunterhalt, während der Vater die Auffassung vertrat, wegen seines erheblichen Betreuungsanteils müssten beide Eltern den Barunterhalt entsprechend ihren Einkommensverhältnissen anteilig tragen. Außerdem machte er geltend, dass Zahlungen für das gemeinsame Haus sowie seine umfangreiche Mitbetreuung den Unterhaltsanspruch mindern müssten.
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte, dass der Vater trotz der umfangreichen Mitbetreuung grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig bleibt. Das Gesetz sei dahin auszulegen, dass der Elternteil, bei dem das Schwergewicht der Betreuung und Erziehung liege, seine Unterhaltspflicht weiterhin durch Naturalunterhalt erfülle (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern komme erst bei einer annähernd hälftigen Betreuung in Betracht. Der erhöhte Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils sei jedoch bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen. Hierfür hielt das Gericht eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle für sachgerecht. Maßgeblich sei grundsätzlich die Zahl der Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil außerhalb der Ferienzeiten. Als Orientierung könne eine Herabgruppierung um zwei Einkommensgruppen bei vier, um drei Gruppen bei fünf und um vier Gruppen bei sechs von vierzehn Übernachtungen dienen. Grundlage hierfür sei die Annahme, dass eine Mitbetreuung bis zu etwa 45 % nur einen entsprechenden Teil der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben des Kindes abdecke, während zahlreiche Kosten und die Verantwortung für Alltagsentscheidungen beim hauptsächlich betreuenden Elternteil verblieben. Im konkreten Fall blieb es trotz der Herabgruppierung beim Anspruch der Kinder auf den Mindestunterhalt. Der Vater war aufgrund seines Einkommens leistungsfähig. Lediglich bereits von ihm übernommene Kosten für Sportverein und Uhren der Kinder waren bedarfsmindernd anzurechnen.
Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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