Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage keine Entnahme und anschließende Einlage darstellt, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt (Az. 3 K 682/24 EW).
Im Streitfall hatten die Gesellschafter einer KG ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft zur Stärkung des Eigenkapitals in das Gesellschaftsvermögen übertragen. Die Beträge wurden einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage zugebucht. Einige Monate später übertrug einer der Gesellschafter unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger.
Das Finanzamt wertete die zuvor erfolgten Zuführungen als junge Finanzmittel und setzte deren Wert mit rund 357.000 Euro an. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und stellte den Wert der jungen Finanzmittel mit 0 Euro fest. Junge Finanzmittel sind gesetzlich als der positive Saldo aus eingelegten und entnommenen Finanzmitteln definiert, die dem Betrieb zum maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind. Ob eine Einlage oder Entnahme vorliegt, ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Danach stellte die Übertragung der Gesellschafterforderungen in die gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage keine Entnahme und anschließende Einlage dar. Dies gilt auch bei der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen derselben Personengesellschaft.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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