Ein Erbe, der zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, muss alle ihm zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die erforderliche Mitwirkung des Notars und weiterer Beteiligter zu erreichen. Verzögerungen durch einen beauftragten Sachverständigen entlasten ihn nicht, wenn er nicht mit der gebotenen Intensität auf eine zügige Erledigung hinwirkt oder erforderlichenfalls einen anderen Sachverständigen beauftragt. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 3 W 124/25).
Der Schuldner war durch ein Teil-Anerkenntnisurteil aus dem Jahr 2022 verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Nachdem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, wurde bereits im August 2022 ein Zwangsgeld von 1.000 Euro verhängt. Erst nach dessen Vollstreckung im Dezember 2024 beauftragte der Schuldner einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses. Einen für die Bewertung eines Grundstücks benötigten Sachverständigen schaltete er im März 2025 ein. Da das Nachlassverzeichnis weiterhin nicht vorlag, verhängte das Landgericht ein weiteres Zwangsgeld von 5.000 Euro. Dagegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein und berief sich insbesondere auf die fehlende Mitwirkung seiner Schwester und Verzögerungen bei der Begutachtung durch den Sachverständigen.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist als nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Zwar sei der Schuldner dabei auf die Tätigkeit eines Notars angewiesen. Er müsse jedoch selbst die erforderlichen Informationen liefern und alles Zumutbare unternehmen, um die Mitwirkung Dritter herbeizuführen. Diesen Anforderungen sei der Schuldner nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere habe er Notar und Sachverständigen erst mit erheblicher Verzögerung beauftragt. Für eine Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung durch seine Schwester bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wurde der beauftragte Sachverständige nicht zeitnah tätig, hätte der Schuldner zudem einen anderen Sachverständigen einschalten müssen. Angesichts des bereits seit 2022 bestehenden Titels und des erfolglosen ersten Zwangsgelds von 1.000 Euro hielt das Gericht das nun festgesetzte Zwangsgeld von 5.000 Euro für angemessen.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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