Das Finanzgericht Münster entschied im Streitfall, dass die Vollziehung der Pfändung eines Kraftfahrzeugs aufzuheben und auszusetzen ist, da bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungsmaßnahme bestehen (Az. 4 V 2500/25 AO).
Gegenstand des Verfahrens war die Pfändung des einzigen Kraftfahrzeugs des Antragstellers durch die Finanzbehörde zur Durchsetzung steuerlicher Forderungen. Das Fahrzeug war zunächst im Rahmen eines Arrestverfahrens gepfändet und anschließend durch Wegnahme durch eine Vollziehungsbeamtin aus dem Besitz des Antragstellers entzogen worden. Der Antragsteller machte gesundheitliche Einschränkungen geltend und berief sich auf § 295 AO in Verbindung mit § 811a ZPO. Er beantragte die Aussetzung der Vollziehung sowie die Herausgabe des Fahrzeugs.
Das Finanzgericht Münster gelangte zu der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung bestehen, da das Fahrzeug nach dem vorgetragenen Sachverhalt als unpfändbar in Betracht komme. Der Antragsteller habe nachvollziehbar und substanziiert dargelegt, dass er aufgrund einer Agoraphobie (Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein, alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen) und weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen zwingend auf das Fahrzeug angewiesen sei und ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Diese Darlegungen reichten im Rahmen der summarischen Prüfung aus, um die Vollziehung gemäß § 69 FGO auszusetzen.
Mit dem Beschluss wurde die Finanzbehörde verpflichtet, das gepfändete Fahrzeug bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren an den Antragsteller herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens wurden der Behörde auferlegt.
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Letzte Änderung: 03.12.2025
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