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Recht / Wirtschaftsrecht 
Donnerstag, 22.01.2026

Gesellschaft kann Handelsregistereintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien – also ausschließlich in Großbuchstaben – ermessensfehlerhaft sein kann (Az. 20 W 194/25).

Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, wandte sich gegen die Eintragung ihres Firmennamens im Handelsregister in einer von ihrer tatsächlichen Firmierung abweichenden Schreibweise. Während die Gesellschaft ihren Namen durchgängig in Versalien verwendet, hatte das Registergericht diesen lediglich mit einem Anfangsbuchstaben in Groß- und im Übrigen in Kleinbuchstaben eingetragen. Demgegenüber war die persönlich haftende Gesellschafterin, die unter demselben Namen firmiert, bereits in Versalien im Handelsregister verzeichnet. Eine vom Notar beantragte Korrektur hatte das Registergericht abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, der Groß- und Kleinschreibung komme keine Kennzeichnungskraft zu; zudem sei das Registergericht nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar komme einer besonderen Schreibweise oder grafischen Gestaltung weder namens- noch firmenrechtliche Bedeutung zu. Entsprechend bestehe regelmäßig kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer bestimmten Schreibweise. Vielmehr liege die konkrete Ausgestaltung der Registereintragung im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Im Streitfall entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Registergericht habe nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung relevanten Umstände berücksichtigt. So sei bereits außer Acht geblieben, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft unter identischer Firmierung in der von der Gesellschaft gewünschten Schreibweise im Register eingetragen worden sei.

Darüber hinaus wies der Senat auf die erhebliche praktische Bedeutung der im Handelsregister verlautbarten Schreibweise hin. Handelsregisterdaten würden von Banken-, KYC- und ERP-Systemen regelmäßig automatisiert übernommen und dort unverändert fortgeschrieben – etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen oder Onboarding-Prozessen. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß- und Kleinschreibung ihres Namens „beliebig“ wählen, nicht realitätsgerecht. In der Praxis bestehe häufig gerade keine Möglichkeit, die einmal aus dem Handelsregister übernommene Schreibweise in diesen Systemen zu ändern, sodass es der Gesellschaft faktisch nicht freistehe, eine andere als die im Register eingetragene Schreibweise zu verwenden.

Besondere Bedeutung misst der Senat zudem den seit Oktober 2025 geltenden Vorgaben im Zahlungsverkehr bei. Danach gleichen Banken bei Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN ab. Stimmen die Angaben nicht überein, kann dies zu Warnhinweisen oder sogar zur Zurückhaltung der Zahlung führen, was erhebliche Verzögerungen im Zahlungsverkehr nach sich ziehen kann. Registerrechtlich relevante Gründe, die der beantragten Schreibweise entgegenstehen könnten, sahen die Richter nicht.

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