Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt (Az. 3 K 134/22). § 7 Abs. 9 ErbStG sei nicht rückwirkend anwendbar und finde daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Norm verwirklicht worden sind.
Die mit Gesetz vom 27. März 2024 neu eingeführte Vorschrift in § 7 Abs. 9 ErbStG sei auf den Streitfall aus dem Jahr 2017 nicht anwendbar, da sie keine rückwirkende Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe mit Artikel 28 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes, das am 28. März 2024 in Kraft getreten sei, in § 7 Abs. 9 Satz 1 ErbStG eine neue Vorschrift eingeführt, wonach als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gelte, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person oder Stiftung durch eine Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlange.
Der zeitliche Anwendungsbereich für die neu eingeführte Vorschrift sei nicht geregelt worden, sodass diese im Ergebnis nur Anwendung auf solche Tatbestände finde, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 28. März 2024 verwirklicht worden seien. Weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich eindeutig ein rückwirkender Geltungswille des Gesetzgebers. Vielmehr folge aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG nicht für erforderlich gehalten habe, da es sich aus seiner Sicht nur um eine klarstellende Regelung ohne eigenen Regelungsgehalt handele. Daher könne auch offenbleiben, ob eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG verfassungsrechtlich zulässig wäre.
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Letzte Änderung: 20.02.2025
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