Beschäftigte dürfen vom 50. Lebensjahr an freiwillige Ausgleichszahlungen in die Rentenversicherung einzahlen. Damit können sie Abschläge ausgleichen, wenn sie vorzeitig in Rente gehen wollen. Solche Ausgleichszahlungen sind in gleichem Maße steuerbegünstigt wie Beiträge in eine Rürup-Rente.
Auch wenn freiwillige Nachzahlungen in die Rentenversicherung immer bis zum 31. März des Folgejahres möglich sind, erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung lediglich für die noch im Veranlagungsjahr an die Rentenversicherung geflossenen Beiträge. Wer steuerlich profitieren will, muss also vor dem Jahreswechsel seine freiwillige Ausgleichszahlung bis dahin leisten.
Im Kalenderjahr 2020 ist die steuerliche Förderung der Basis-Renten auf 90 Prozent der Einzahlungen gestiegen. Die aktuellen steuerlichen Fördergrenzen für Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse, Rürup-Renten und berufsständische Versorgungseinrichtungen liegen für Alleinstehende bei 25.045,80 Euro und für Verheiratete bei 50.091,60 Euro. Im Kalenderjahr 2020 können 90 Prozent davon – bei Alleinstehenden also maximal 22.541 Euro und bei Verheirateten 45.082 Euro – steuerlich abgesetzt werden.
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Letzte Änderung: 15.07.2020
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