Das Bundesarbeitsgericht entschied letztinstanzlich, dass der Betriebsrat bei einer Entscheidung über eine höhere Vergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder kein Mitspracherecht hat. Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds unterliege nicht der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung (Az. 1 ABR 12/23).
Dem Betriebsrat stehe bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Die Norm sehe eine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern vor. Diese bestünden in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Frage von höheren Löhnen und Gehältern von freigestellten Betriebsratsmitgliedern handele es sich jedoch nicht um eine solche Einordnung.
Die Erhöhung ihrer Entgelte richte sich daher nach gesetzlichen Vorgaben. Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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