Ab dem 01.01.2025 tritt für alle Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen (insbesondere Kassensysteme, Taxameter und Wegstreckenzähler) die Mitteilungspflicht an die Steuerverwaltung in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.
Betroffen sind folgende elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 1 Kassensicherungsverordnung):
Im Einzelnen sind folgende Informationen eines Kassensystems zu melden, unabhängig davon, ob die Kassensysteme gekauft, gemietet, geliehen oder geleast wurden:
Hierbei sind neben allgemeinen Angaben (z. B. Steuernummer, Firmenname, Adressdaten) weitere spezifische Angaben zu Betriebsstätten, den elektronischen Aufzeichnungssystemen sowie den zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) vorzunehmen.
Bei jeder Meldung müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeldet werden (Brutto-Methode). Änderungen, wie die Anschaffung eines neuen Kassensystems oder die Außerbetriebnahme, erfordern stets eine Aktualisierung der gesamten abgegebenen Mitteilung.
Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:
Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bestehen gesonderte Regelungen. Diese können dem Schreiben des BMF „Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung“ vom 28.06.2024 unter www.bundesfinanzministerium.de entnommen werden.
Die Meldung erfolgt elektronisch über das Steuerportal Mein ELSTER. Für die Mitteilung über „Mein ELSTER“ steht dort ab dem 01.01.2025 ein spezielles Formular mit dem Titel „Mitteilungsverfahren nach § 146a AO“ zur Verfügung.
Für jede Betriebsstätte ist eine separate Mitteilung erforderlich. Änderungen (z. B. Anschaffung oder Außerbetriebnahme eines neuen Systems), die nur eine Betriebsstätte betreffen, erfordern nur eine Aktualisierung der Mitteilung, die für diese Betriebsstätte abgegeben wurde.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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