Das Oberlandesgericht Nürnberg hat der Betreiberin des Onlineshops des Discounters Netto die Verwendung von AGB von untersagt, bei der Verbraucher ihre Rechnung auf netto-online.de per Vorkasse-Zahlung begleichen mussten, bevor ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Der Vertrag kam laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters erst bei der Warenlieferung zustande. Diese Kombination aus Vorkasse und AGB-Regelung hielt das Oberlandesgericht – anders als die Vorinstanz – nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nicht für rechtmäßig (Az. 3 U 1594/23).
Die NeS GmbH betreibt den Onlineshop des Discounters Netto und bietet auf der Internetseite auch hochpreisige Waren an, die mehr als 1.000 Euro kosten. Kunden, die als Zahlungsmittel „Vorkasse“ wählten, sollten den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach der Bestellung zahlen. Der Kaufvertrag kam aber laut einer Klausel in den AGB des Anbieters erst mit der Zustellung der Ware zustande. Als Lieferzeit nannte das Unternehmen für Paketzustellungen „ca. 1 bis 3 Werktage“ und bei Lieferung per Spedition „ca. 10 Werktage“. Bei Vorkasse sollten sich diese Lieferzeiten um drei Werktage verlängern und am Tag der Zahlungsanweisung beginnen. Kunden mussten also den Kaufpreis leisten, ohne dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
Das Oberlandesgericht Nürnberg folgte der Auffassung des vzbv, dass die strittige Vorkasse-Regelung Kunden unangemessen benachteiligt und gegen einen wesentlichen Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt. Kunden von netto-online.de wurden durch die Zahlungsaufforderung vor Vertragsabschluss rechtlich schlechter gestellt als bei einem bestehenden Kaufvertrag. Wenn das Unternehmen nicht lieferte, konnten sie zwar ihr Geld zurückverlangen, nicht aber auf der Lieferung bestehen oder Schadenersatz verlangen. Das Hinausschieben des Vertragsabschlusses bis zur Warenlieferung sei deshalb für betroffene Verbraucher mit erheblichen Nachteilen verbunden. Sie müssten das gezahlte Geld über einen längeren Zeitraum entbehren, ohne sicher zu sein, dass die Ware geliefert werde. Kunden seien im Hinblick auf ihre Erfüllungs- und Ersatzansprüche weitgehend schutzlos gestellt. Kunden könnten zudem nicht erkennen, wie lange sie an ihre Bestellung gebunden seien und wie lange das Unternehmen befugt sein solle, ihr durch die Bestellung abgegebenes Angebot noch anzunehmen. Da die Lieferzeiten nur als Circa-Fristen angegeben waren, hätten sie selbst nach deren Ablauf keine Gewissheit.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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