Bei einer Auslandsreise kann ein Verbraucher den Reiseveranstalter auch dann vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. So entschied der Europäische Gerichtshof (Rs. C-774/22).
Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Nürnberg buchte bei der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Auslandsreise. Da er meinte, er sei über die Einreisebestimmungen und die erforderlichen Visa nicht ausreichend aufgeklärt worden, verklagte er FTI Touristik beim Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz. FTI Touristik machte geltend, dass das Amtsgericht Nürnberg örtlich nicht zuständig sei. Die Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sei in Fällen, in denen Reisender und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig seien, nicht anwendbar. Das Amtsgericht Nürnberg hat den EuGH hierzu befragt.
Der EuGH antwortete, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bei Auslandsreisen auch dann anwendbar sei, wenn Verbraucher und Reiseveranstalter in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Der aufgrund des ausländischen Reiseziels bestehende Auslandsbezug genüge für die Anwendbarkeit der Verordnung. Die Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt bei Klagen des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner nicht nur die internationale Zuständigkeit. Sie bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit. Sie legt nämlich unmittelbar fest, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dadurch sei gewährleistet, dass die schwächere Partei – der Verbraucher – die stärkere vor einem für sie leicht erreichbaren Gericht verklagen kann.
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Letzte Änderung: 17.09.2024
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