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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 15.03.2024

Evangelischer Kirchenkreis muss schwerbehinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen - Kein öffentlicher Arbeitgeber

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist kein öffentlicher Arbeitgeber. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 318/22).

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt.

Die Klage hatte auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Sie sei unbegründet. Der Kläger habe keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Eine solche könne nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden. Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nicht verpflichtet. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX bestehe zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u. a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betreffe aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienten demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts solle dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stünden sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.

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