Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind (Az. VI R 4/18).
Im Streitfall hatte die Klägerin die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Anlieger hatten diese Kosten anteilig zu tragen. Die Tischlerarbeiten umfassten die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.
Der BFH hat die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt. Nach Auffassung der Richter setzt die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Das sei hier nicht der Fall.
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Letzte Änderung: 15.07.2020
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